Bildungsgutschein – müssen Fördergelder zugezahlt werden?

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Die wichtigsten Fakten zum Bildungsgutschein zurückzahlen

  • Rückzahlung hängt von Gründen für den Abbruch der Weiterbildung ab
  • Hohe Kosten durch Beenden der Weiterbildung ohne triftigen Grund 
  • Absprache mit zuständigem Sachbearbeiter sinnvoll

Bricht ein Teilnehmer eine Weiterbildung ab, kann es sein, dass die Kosten dafür an das Arbeitsamt oder die Bundesagentur für Arbeit zurückgezahlt werden müssen. Dies hängt jedoch von den Gründen für den Abbruch ab. Wer die Weiterbildung beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen beenden muss, muss den Bildungsgutschein in der Regel nicht zurückzahlen.
 

Die Kosten für eine durch einen Bildungsgutsein geförderte Weiterbildung müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werde. Es gibt sehr wenige und sehr spezielle Ausnahmen, die an dieser Stelle nicht genauer behandelt werden. Sie können ganz beruhigt mit Bildungsgutschein an einer nach AZAV zugelassenen Weiterbildung teilnehmen und Ihren Abschluss erlangen.


Der Sinn der Weiterbildung mit Bildungsgutschein

Indem Ihnen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einen Bildungsgutschein ausstellt, ermöglichen sie Ihnen den Weg aus der Arbeitslosigkeit oder sorgen für Ihren Joberhalt. Sie möchten Sie fit machen für Veränderungen am Arbeitsmarkt und Ihre Karrieremöglichkeiten erweitern.


Gründe für den Abbruch einer Weiterbildung und ihre Konsequenzen

Es gibt ganz verschiedene Gründe, aus denen Sie eine Weiterbildung oder auch eine Umschulung abbrechen könnten. Nicht alle davon erachtet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter als triftig. Hier erhalten Sie einen Überblick.


Abbruch wegen neuer Arbeit

Nehmen Sie während der Weiterbildung einen neuen Job an, müssen Sie den Bildungsgutschein Bzw. die Fördergelder nicht zurückzahlen: Mit einer Arbeitsaufnahme haben Sie das höchste Ziel der Förderung erreicht. Melden Sie sich bei Ihrer/Ihrem Arbeitsvermitter:innen und nennen Sie Ihren neuen Arbeitgeber und den Tag der Anstellung. Zu diesem Termin endet Ihr Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld


Abbruch aus gesundheitlichen Gründen

Wenn Sie feststellen, dass Sie die Weiterbildung oder die Umschulung gesundheitlich nicht verkraften, haben Sie einen triftigen Grund für den Abbruch Ihrer Weiterbildung und müssen die Fördergelder nicht zurückzahlen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung kann physischer oder psychischer Natur sein.

Sobald Sie feststellen, dass die Weiterbildungsmaßnahme Sie gesundheitlich einschränkt, sollten Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter beim Jobcenter oder bei der Arbeitsagentur davon in Kenntnis setzen und einen Arzt aufsuchen. Erklären Sie, inwieweit die Maßnahme Sie einschränkt. Sie benötigen ein Attest, in dem der Arzt Ihnen bescheinigt, dass Sie Zzt. nicht in der Lage sind an der Maßnahme teilzunehmen.
Das Attest legen Sie beim Jobcenter oder der Arbeitsagentur vor. Alles weitere bespricht Ihre/Ihr Vermittler:in mit Ihnen.


Abbruch aufgrund von Überforderung

Stellt sich trotz der Eignungsfeststellung und der Unterstützung durch Tutor:innen heraus, dass Sie mit den Inhalten der Weiterbildung überfordert sind, macht eine weitere Teilnahme keinen Sinn. Melden Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter und erklären Sie den Stand der Dinge. Er wird gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden versuchen. Kommen Sie gemeinsam zu dem Schluss, dass Sie den Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme nicht erlangen werden, bringt es nichts, dass Sie sie weiterführen. Melden Sie sich bei Ihrem Bildungsträger. Dieser stellt eine Abbruchmitteilung für die Behörde aus. Die bis dahin gezahlten Kosten für die Weiterbildung müssen Sie nicht zurückzahlen.


Abbruch wegen Umzugs

Ziehen Sie während der Weiterbildungsmaßnahme um, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie wohnen noch so nahe am Ort der Weiterbildung, dass Sie sie weiterhin besuchen können, oder das ist nicht der Fall. Ziehen Sie zu weit weg, gilt Ihr Umzug als Voraussetzung. Möchten Sie etwa mit Ihrem Partner zusammenleben, gilt der Abbruch als freiwillig und Sie müssen der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter den Bildungsgutschein monatlich zurückzahlen. Ziehen Sie weg, weil Sie etwa Ihre gebrechlichen Eltern pflegen müssen, gilt der Abbruch als unfreiwillig und Sie müssen nichts bezahlen.
Auch hier ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an Ihren Bildungsträger und Ihren Sachbearbeiter wenden: Erzählen Sie von den Umzugsplänen und von den Gründen dafür. Setzen Sie sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter in Ihrer neuen Heimat in Verbindung, ist es sogar möglich, dass Sie hier direkt einen neuen Bildungsgutschein bekommen und Ihre Weiterbildung fortführen können. 

Abbruch wegen minderer Qualität

Haben Sie den Eindruck, dass Ihnen Ihre Weiterbildungsmaßnahme keinen Erfolg auf dem Arbeitsmarkt bringen wird, weil die Qualität nicht stimmt, sollten Sie sofort Kontakt zu Ihrem Sachbearbeiter aufnehmen. Es ist schwierig festzustellen, ob die Maßnahme tatsächlich ungeeignet ist, aber die Bundesagentur für Arbeit wird den Sachverhalt prüfen.

Tipp: Das Risiko minderer Qualität verringern Sie, indem Sie zertifizierte und ausgezeichnete Anbieter wie die sgd auswählen. Unser breites Kursangebot und unsere Studienberatung sprechen für sich.

Bildungsgutschein zurückzahlen? Kommunikation ist das Wichtigste

Grundsätzlich sollten Sie immer, wenn Sie eine Weiterbildungsmaßnahme abbrechen wollen oder müssen, Ihren Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Durch die frühzeitige Kommunikation mit der Behörde und dem Bildungsträger, vermeiden Sie eine Rückforderung von Fördergeldern, d. h., Sie müssen die bisher bewilligten Gelder nicht zurückzahlen.

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