Weiterbildung während der Kurzarbeit: Unser Angebot für Menschen und Unternehmen in Kurzarbeit

  • 4 Wochen kostenlos testen
  • Flexible Studiendauer und persönliche Studienbetreuung
  • Preis-Leistungs-Garantie
inklusive
2 Probe-
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Online-Angebote, wie z. B. eine Weiterbildung durch ein Fernstudium, geben Ihnen die Möglichkeit, die Zeit der Kurzarbeit effizient zu nutzen.

  • Die sgd fördert Sie, wenn Sie als Arbeitnehmer*in oder Ihr Arbeitgeber allgemein von den Maßnahmen zur Kontaktreduzierung oder von Kurzarbeit betroffen sind.
  • Wir unterstützen Sie bei der Beantragung von Fördermaßnahmen, wenn Sie einen Bescheid zur Kurzarbeit erhalten haben oder erwarten.

Sie können in beiden Fällen sofort und unverbindlich Ihre Weiterbildung bei der sgd testen.

Unterstützung für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer*innen

Wenn Sie aktuell mehr zeitliche Freiräume haben, können Sie jederzeit mit einem Fernstudium starten. Die sgd bietet Ihnen individuell auf Sie ausgerichtete Fördermaßnahmen, auch wenn Sie keinen Kurzarbeiterbescheid haben und nicht für staatliche Zuschüsse qualifiziert sind.

Die sgd-Förderung für Arbeitnehmer*innen ohne Kurzarbeiterbescheid

  1. Reduzierung Ihrer monatlichen Studiengebühren: Durch die Anpassung der Laufzeit Ihrer Weiterbildung lassen sich die monatlichen Kosten für Ihren Lehrgang individuell anpassen. Bilden Sie sich so bereits ab 75 Euro pro Monat qualifiziert weiter.
  2. sgd-Sozialgarantie: Sollte sich im Verlauf Ihres sgd-Fernstudiums Ihre persönliche Situation, beispielsweise durch einen Verdienstausfall oder Krankheit, ändern, nehmen wir Rücksicht und gehen flexibel darauf ein.
  3. sgd-Testmonat: Wir verlängern den sgd-Testmonat individuell für Sie: Testen Sie uns bequem und unverbindlich. Sie zahlen erst nach dem Testzeitraum.
  4. Schneller zum Erfolg: Alle sgd-Lehrgänge können auch kompakt mit verkürzten Laufzeiten absolviert werden, um Zeiten der Nichtbeschäftigung effizient zu nutzen.

Förderung für Arbeitnehmer*innen mit Kurzarbeiterbescheid

Nutzen Sie die Angebote der sgd, um sich sicher und bequem online zu Hause weiterzubilden. Die sgd bietet mehr als 180 zertifizierte Fernlehrgänge an, die durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter über Bildungsgutscheine förderfähig sind. Eine Weiterbildung im Fernstudium der sgd bietet Ihnen dabei maximale Flexibilität und erfüllt alle Anforderungen der AZAV.

In welchem Umfang kann eine Förderung für eine Weiterbildung beantragt werden?

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen in Kurzarbeit zu beantragen, kann der Arbeitgeber auf den Arbeitgeberservice der regional zuständigen Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Betriebsgröße Ihres Arbeitgebers und kann bis zu 100 % betragen.

In welchem Umfang die Lehrgangskosten tatsächlich bezuschusst werden, wird individuell entschieden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Förderung der Weiterbildung?

  • In der Weiterbildung müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Fortbildungen hinausgehen. Dies trifft für alle Weiterbildungen der sgd zu.
  • Der Arbeitsplatz muss vom digitalen Strukturwandel betroffen sein, oder die Weiterbildung muss in einem Engpassberuf erfolgen.
  • Der Erwerb des Berufsabschlusses muss mindestens 4 Jahre zurückliegen.
  • Die Weiterbildung muss durch einen Träger durchgeführt werden, der nach AZAV zugelassen ist – das ist bei der sgd sichergestellt.
  • Ihr Lehrgang muss mindestens 120 Stunden umfassen, wie das bei allen sgd-Lehrgängen der Fall ist.

Wie erhalte ich eine Förderung im Rahmen der Kurzarbeit?

  1. Wählen Sie den für Sie passenden sgd-Lehrgang aus unserem AZAV- Programm  aus und sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Wenn wir Sie bei Ihrer Entscheidung unterstützen können, wenden Sie sich gerne an unsere kostenlose sgd Bildungsberatung unter 06151 3842 6.
  2. Kontaktieren Sie mit Ihrem Arbeitgeber den für Ihre Region zuständigen Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur und lassen Sie den Anspruch auf Förderung prüfen.
  3. Kommen Sie auf die sgd zu. Wir stellen Ihnen den notwenigen Nachweis zur Verfügung, dass die Maßnahme und der Träger (sgd) für die Förderung zugelassen sind.

Wann kann ich mit meiner Weiterbildung bei der sgd starten?

Nach der Förderzusage nehmen Sie bitte mit der sgd Kontakt auf, denn es gibt ein spezielles Anmeldeverfahren für die Teilnahme im Rahmen dieser Förderung.
Nach dem Kursstart testen Sie die sgd 4 Wochen lang unverbindlich.

Eine weitere Möglichkeit Arbeitnehmer*innen zu unterstützen, ergibt sich durch das sogenannte Qualifizierungschancengesetz (früher: WeGeBau). Hierbei kann von Unternehmen ebenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit eine Förderung von Lehrgangskosten beantragt werden, um Beschäftigten eine Weiterqualifizierung zu ermöglichen. Erfahren Sie hier mehr, welche Voraussetzungen das Qualifizierungschancengesetz fordert.

Was ist Kurzarbeit?

Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Der Hauptzweck der Kurzarbeit ist, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer*innen zu ermöglichen und Kündigungen zu vermeiden.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer*innen, wenn:

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Verdienstausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens ein*e Arbeitnehmer*in beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall vom Betrieb oder von der Betriebsvertretung der Agentur für Arbeit unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Wie lange und in welcher Höhe wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft wurden verschiedene Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 28 Monate verlängert.

Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Außerdem werden von der Bundesagentur für Arbeit anfallende Sozialversicherungsbeiträge, die aus dem Kurzarbeitergeld resultieren, erstattet.

Wie wird Kurzarbeit beantragt?

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag auf Kurzarbeit ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraum), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Beantragt wird Kurzarbeitergeld über einen Antrag, der online oder per Post an die zuständige Agentur für Arbeit gesendet wird.

Wie wird eine geförderte Weiterbildung während der Kurzarbeit beantragt?

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, geht der Arbeitgeber auf die Agentur für Arbeit zu. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und festgestellt, ob eine Förderung nach dem SGB III möglich ist.
Kommen Sie auf die sgd zu. Wir stellen Ihnen den notwenigen Nachweis zur Verfügung, dass die Maßnahme und der Träger (sgd) für die Förderung zugelassen sind.

Aktueller Hinweis für Arbeitgeber aufgrund des neuen Arbeit-von-Morgen-Gesetzes (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 10.03.2020 – Regierungsentwurf):

  • Anträge werden für Beschäftigte und Betriebe einfacher, die Bewilligung kommt schneller: Sind Qualifikation, Bildungsziel und Fördernotwendigkeit vergleichbar, geht das jetzt auch in Sammelanträgen.
  • Mehr Unterstützung und höhere Förderung: Die Zuschüsse der BA zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt werden um jeweils 10 Prozent angehoben, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung braucht. Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder einen entsprechenden Tarifvertrag, sind zusätzliche 5 Prozent Förderung möglich.
  • Mehr Qualifizierung in der Transfergesellschaft: Das Arbeit-von-morgen-Gesetz verbessert die Fördermöglichkeiten für Qualifizierungen in Transfergesellschaften. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können in kleineren und mittleren Unternehmen (mit einer Betriebsgröße von weniger als 250 Beschäftigten) künftig bis zu drei Viertel der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Die Weiterbildung für neue Jobs gilt unabhängig von Alter und Berufsabschluss. Zukünftig können Qualifizierungen auch dann über die Dauer des Transferkurzarbeitergeldes hinaus gefördert werden, wenn sie nicht zum Abschluss eines Ausbildungsberufs führen. So werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen möglich.

Kurzarbeit zur Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter*innen nutzen

Qualifizieren Sie Ihre Mitarbeiter*innen während der Kurzarbeit. So kann Ihr Unternehmen sogar besser aufgestellt aus einer vorübergehenden Krise hervorgehen. Ihre Vorteile:

  • Nutzen Sie für Ihre Mitarbeiter*innen die Möglichkeit, die Ihnen eine sgd-Weiterbildung bietet: 100 % sicher. Weiterbildung aus dem Homeoffice: online und praxisnah mit einem staatlich geprüften Fernstudium.
  • Binden Sie jetzt Ihre gut eingearbeiteten, wertvollen Fachkräfte und qualifizieren Sie für den digitalen Wandel.
  • Profitieren Sie von bis zu 100 % Förderung für eine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit.
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